LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.10.2011
L 15 AS 317/11 B ER
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2; SGB I § 3 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 14 S. 1; SGB II § 14 S. 3; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 3 Abs. 1 S. 3; SGB II § 3 Abs. 1 S. 4; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1; SGB III § 45 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 74
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1304/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis als Eingliederungsleistung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 15 AS 317/11 B ER

DRsp Nr. 2011/19680

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis als Eingliederungsleistung

Liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, im Ermessen des Grundsicherungsträgers, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung in bestimmter Höhe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Von einer derartigen Fallkonstellation ist bei einer beantragten Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III für den Erwerb einer Fahrerlaubnis dann auszugehen, wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die von dem Besitz der Fahrerlaubnis abhängt, und der mittellose Antragsteller die Kosten für den Führerscheinerwerb auch nicht anteilig aus eigenen Mitteln aufbringen kann, so dass der mit der Förderung verfolgte Zweck (Erlangung des Arbeitsplatzes) nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 06. September 2011 wird aufgehoben.