LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.04.2005
L 8 AS 57/05 ER
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; SGB XII § 37 Abs. 2 § 73 ; SGB II § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 44 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1936
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 23/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Fahrkosten des Kindes zur Wahrung des Umgangsrechts, Erbringung vorläufiger Leistungen bereits ab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen L 8 AS 57/05 ER

DRsp Nr. 2008/16982

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Fahrkosten des Kindes zur Wahrung des Umgangsrechts, Erbringung vorläufiger Leistungen bereits ab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht

1. Reichen die Regelleistungen des § 20 Abs. 1 SGB II für die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts erforderlichen Fahrkosten nicht aus, so muss eine zusätzliche Geldleistung nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II erbracht werden, da insoweit eine Kostendeckelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. 2. Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz bei Gericht zu gewähren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; SGB XII § 37 Abs. 2 § 73 ; SGB II § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 44 ; § Abs. S. 2 ;