LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.01.2008
L 7 AS 5846/07 ER-B
Normen:
AO § 38 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 2 § 33 Abs. 2 S. 2 § 5 § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 4241/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übergang von Ansprüchen, Berücksichtigung einer Steuererstattung als Einkommen bzw Vermögen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 5846/07 ER-B

DRsp Nr. 2008/8823

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übergang von Ansprüchen, Berücksichtigung einer Steuererstattung als Einkommen bzw Vermögen

Bei Steuererstattungen handelt es sich nicht um ggf. geschütztes Vermögen, sondern um Einkommen in Form einmaliger Einnahmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AO § 38 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 2 § 33 Abs. 2 S. 2 § 5 § 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher sich der Antragsteller gegen die Überleitung eines Steuererstattungsanspruchs wendet, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.