LSG Bayern - Beschluss vom 23.04.2007
L 11 B 818/06 AS ER
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1 ; SGG § 183 § 197a ;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 728/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übergang von Ansprüchen bei nicht erb- bzw pflichtteilsberechtigten Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen L 11 B 818/06 AS ER

DRsp Nr. 2007/20042

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übergang von Ansprüchen bei nicht erb- bzw pflichtteilsberechtigten Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft

In Verfahren nach § 33 SGB II sind nicht erb- bzw pflichtteilsberechtigte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nicht einzubeziehen. Machen sie eigene Ansprüche geltend, so ist das Verfahren für sie nach § 197a SGG kostenpflichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 33 Abs. 1 ; SGG § 183 § 197a ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Informationspflicht der Antragsgegnerin (Ag) gegenüber den Antragstellern (Ast) im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

Die Ast beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nach dem Tode des Vaters des Ast zu 2. sind die erbrechtlichen Verhältnisse noch nicht endgültig geklärt. Der Ast zu 2. ist zumindest Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von etwa 60.000,- EUR gegenüber seiner testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Stiefmutter.