LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.07.2013
L 2 AS 470/11
Normen:
SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 58 S. 1; SGB I § 59; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II §§ 19ff;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 486/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übergang von Ansprüchen auf den Sonderrechtsnachfolger; Nachzahlung für zurückliegende Zeiten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 470/11

DRsp Nr. 2014/3877

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übergang von Ansprüchen auf den Sonderrechtsnachfolger; Nachzahlung für zurückliegende Zeiten

1. Im Streit stehende Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind vererbbar. Die insofern maßgeblichen allgemeinen Regelungen in den §§ 58, 59 SGB I gelten auch für das SGB II. Anwendung findet auch die Regelung über die Sonderrechtsnachfolge im § 56 SGB I. 2. Der vom BVerwG für das BSHG entwickelte Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit", von dem nur enge Ausnahmen zugelassen wurden, ist für das SGB II nicht maßgeblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass einer Anwendbarkeit des § 44 SGB X keine über die gesetzlich normierten Besonderheiten hinausgehenden verdrängenden Beschränkungen entgegen stehen (Anschluss an BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R).

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. September 2011 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau für den Zeitraum vom 17. Oktober 2006 bis zum 11. April 2007 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von Vermögen nur für den Zeitraum vom 17. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2006 in Höhe von 61,20 EUR zu gewähren.