LSG Chemnitz vom 03.11.2008
L 7 B 154/07 AS-ER
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Rücknahme der Bewilligung, aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, polizeiliche Meldung als Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt

LSG Chemnitz, vom 03.11.2008 - Aktenzeichen L 7 B 154/07 AS-ER

DRsp Nr. 2009/4995

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Rücknahme der Bewilligung, aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, polizeiliche Meldung als Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt

1. Zu den Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 39 Nr. 1 SGB II zählen auch Rücknahme- und Aufhebungsbescheide nach den §§ 45, 48 SGB X zu früheren Bewilligungen. 2. Genauso wie allein das Fehlen einer ordnungsbehördlichen Anmeldung nicht gegen den tatsächlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort spricht und nicht Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist, kann die polizeiliche Meldung lediglich als Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt gewertet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;