LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.02.2008
L 9 AS 839/07 ER
Normen:
SGB II § 11 § 13 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 112
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1671/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Berücksichtigung von Verpflegung während Rehabilitationsmaßnahme als Einkommen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 839/07 ER

DRsp Nr. 2008/8997

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Berücksichtigung von Verpflegung während Rehabilitationsmaßnahme als Einkommen

Wird einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen während einer stationären Reha-Maßnahme Verpflegung gewährt, so ist diese weder Einkommen im Sinne von § 11 SGB II noch bedarfsdeckend im Sinne von § 20 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 11 § 13 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer steht seit Anfang 2005 im laufenden Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei der Beschwerdegegnerin.

Mit Bescheid vom 13. April 2007 waren ihm für die Zeit von Juni bis November 2007 Regelsatzleistungen in gesetzlicher Höhe gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin erlangte sodann Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sich vom 29. August bis zum 7. November 2007 stationär in einer Rehabilitationseinrichtung befand.