I. Der Beschwerdeführer steht seit Anfang 2005 im laufenden Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei der Beschwerdegegnerin.
Mit Bescheid vom 13. April 2007 waren ihm für die Zeit von Juni bis November 2007 Regelsatzleistungen in gesetzlicher Höhe gewährt worden. Die Beschwerdegegnerin erlangte sodann Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sich vom 29. August bis zum 7. November 2007 stationär in einer Rehabilitationseinrichtung befand.
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