LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2008
L 25 B 838/07 AS ER
Normen:
SGB II § 9 Abs. 2 ; SGG § 86b ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 119 AS 3841/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Erlass einer einstweiligen Anordnung zur rückwirkenden Leistungserhöhung, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen L 25 B 838/07 AS ER

DRsp Nr. 2008/8863

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Erlass einer einstweiligen Anordnung zur rückwirkenden Leistungserhöhung, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung

1. Für abgelaufene Zeiträume ist die Annahme einer besonderen Dringlichkeit im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise für den Fall gerechtfertigt, dass eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies zugrunde gelegt, drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn einem Begehren auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen für vergangene Zeiträume nicht sofort entsprochen wird. 2. Eine im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellende Folgenabwägung führt auch bei ungeklärter Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der Regel nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 2 ; SGG § 86b ;

Gründe: