Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit einer in einem Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Regelung zur Ortsabwesenheit.
Die am 1960 geborene kongolesische Klägerin, ihr Ehemann und ihre 3 Kinder bezogen seit Januar 2005 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 11. Juni 2009 bot der Beklagte der Klägerin den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. Die Klägerin erhielt eine Frist zur Einreichung der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung bis zum 15. Juni 2009.
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