LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.04.2015
L 4 AS 63/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGB II § 12a S. 2 Nr. 1; SGB II § 13 Abs. 2; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2850/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 63/15 B ER

DRsp Nr. 2015/7938

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

Die Aufforderung des Leistungsträgers gem § 12a SGB II, vorzeitig eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist ermessensfehlerfrei, wenn Unbilligkeitsgründe nicht vorliegen, und der Auszahlungsbetrag sowohl der geminderten Altersrente als auch der Regelaltersrente voraussichtlich nicht ausreichen wird, um den Bedarf des SGB II -Leistungsbeziehers zu decken, sodass ergänzend SGB XII -Leistungen zu gewähren sind.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1; SGB II § 12a S. 2 Nr. 1; SGB II § 13 Abs. 2; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufforderung des Antrags- und Beschwerdegegners, vorzeitig einen Altersrentenantrag zu stellen.