LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2013
L 31 AS 362/13 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 5; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2213/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen L 31 AS 362/13 B ER

DRsp Nr. 2013/14003

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach Erteilung einer Freizügigkeitsbescheinigung

1. Unionsbürger im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung haben auch dann noch einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, wenn sie sich nicht zur Arbeitssuche, sondern nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten. 2. Die Sozialgerichte sind nicht dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit einer Freizügigkeitsbescheinigung zu überprüfen. Diese Prüfung ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren durchzuführen. 3. Unionsbürger mit Freizügigkeitsbescheinigung, die sich nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten, haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil ein sozialrechtlicher Leistungsausschluss für diese Fallgruppe fehlt.

1. Unionsbürger im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung haben auch dann noch einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik, wenn sie sich nicht zur Arbeitssuche, sondern nur zum Sozialleistungsbezug in Deutschland aufhalten. 2. Die Sozialgerichte sind nicht dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit einer Freizügigkeitsbescheinigung zu überprüfen. Diese Prüfung ist in einem ausländerrechtlichen Verfahren durchzuführen.