I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Leipzig vom 26.05.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Mahngebühren durch die Beklagte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|