Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist, ob es der Klägerin als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II obliegt, dem Grundsicherungsträger (ARGE) auch ohne konkreten Missbrauchsverdacht regelmäßig die Kontoauszüge der letzten drei Monate - bei erneuter Beantragung von Leistungen - vorzulegen.
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