LSG Bayern - Beschluss vom 15.09.2015
L 16 AS 523/15 B ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9; SGB X § 67c Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1423/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

LSG Bayern, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen L 16 AS 523/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19623

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen

1. Wegen der Weigerung eines Antragstellers, seinen Mitwirkungsobliegenheiten vollständig nachzukommen, können die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II weder geprüft noch festgestellt werden, mit der Folge, dass der Antragsteller die Konsequenzen der Nichterweislichkeit der Leistungsvoraussetzungen zu tragen hat. 2. Ein Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er grundsätzlich bereit wäre, die Kontoauszüge zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, nicht aber zur Aufbewahrung oder Fertigung von Kopien zu überlassen; er verstößt damit gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I. 3. Für die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt der Antragsteller die objektive Beweislast; dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. 4. Auch derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen.

Tenor

I. II.