Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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