Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Kläger erhielt für die Zeit vom 12.04.2012 bis 10.10.2012 Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit. Im Oktober 2012 floss beim Kläger zuletzt ein Betrag in Höhe von 254,47 Euro zu.
Am 27.09.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes I.
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