LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2019
L 7 AS 2080/18 B ER
Normen:
SGB II § 31a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 955/18

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit von Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 2080/18 B ER

DRsp Nr. 2019/3690

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit von Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 04.12.2018 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31a Abs. 1 S. 3;

Gründe

Ergänzend verweist der Senat auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 30.08.2018 (L 7 AS 1097/18 B ER), mit dem der Senat einstweiligen Rechtsschutz gegen eine 100%-Sanktion wegen eines Verstoßes gegen den vorausgegangenen vergleichbaren Eingliederungsbescheid abgelehnt hat. Für den vorliegenden Sanktionszeitraum (01.09.2018 bis 30.11.2018) gilt nichts anderes.