LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2019
L 19 AS 1398/18
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 4; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 4a; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4428/17

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerDaueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 19 AS 1398/18

DRsp Nr. 2019/3697

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

Voraussetzung für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU ist eine ununterbrochene Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG durch einen Unionsbürger während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.06.2018 in der Fassung des Berechtigungsbeschlusses vom 17.07.2018 teilweise aufgehoben. Die Klage des Klägers zu 2) wird insgesamt abgewiesen. Der Rechtsstreit betreffend die Ansprüche der Klägerin zu 1) sowie Kläger zu 3) bis zu 6) wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten dieser Kläger im Verfahren L 19 AS 1398/18 - an das Sozialgericht zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers zu 2) sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 4; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 4a; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand