Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.06.2018 in der Fassung des Berechtigungsbeschlusses vom 17.07.2018 teilweise aufgehoben. Die Klage des Klägers zu 2) wird insgesamt abgewiesen. Der Rechtsstreit betreffend die Ansprüche der Klägerin zu 1) sowie Kläger zu 3) bis zu 6) wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten dieser Kläger im Verfahren L
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