LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.02.2019
L 2 AS 860/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2341/18

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für AusländerAnforderungen an die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für eine Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EUNachweis einer selbständigen Tätigkeit als Schrotthändler

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 860/18 B ER

DRsp Nr. 2019/7089

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer Anforderungen an die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für eine Recht auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU Nachweis einer selbständigen Tätigkeit als Schrotthändler

Alleine die Vorlage von Nachweisen über erzielte Einkünfte aus Schrottverkäufen reicht nicht aus, um eine selbständige Tätigkeit als Schrotthändler nachzuweisen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. Juli bis zum 31. Dezember 2018.

Der am ... 1995 geborene Antragsteller zu 1. und die am ... 1997 geborene Antragstellerin zu 2. leben zusammen mit ihren Kindern, dem am ... 2011 geborenen Antragsteller zu 3., dem am ... 2014 geborenen Antragsteller zu 4. und dem am ... 2017 geborenen Antragsteller zu 5. in H ...