LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2019
L 7 AS 1048/16
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22b Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2870/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnerkennung eines besonderen Raumbedarfs wegen einer Behinderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1048/16

DRsp Nr. 2019/4923

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anerkennung eines besonderen Raumbedarfs wegen einer Behinderung

Die Anerkennung eines besonderen Raumbedarfs wegen einer Behinderung ist im Einzelfall zu klären, sodass sich pauschale Lösungen verbieten (hier im Fall des Zusammenlebens einer alleinerziehenden Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer an einer Verhaltensstörung leidenden Tochter, die mit einer motorischen Unruhe und einem Bewegungsdrang verbunden ist und sich in der Kindheit und Jugend der Tochter in Epilepsie- und Schreianfällen manifestiert hat).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 11.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 und der Bescheide vom 10.09.2012 und 23.04.2014 von Dezember 2012 bis März 2013 jeweils monatlich Unterkunfts- und Heizbedarfe in Höhe von weiteren 39,05 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 3/4 zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;