Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2016 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 11.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2013 und der Bescheide vom 10.09.2012 und 23.04.2014 von Dezember 2012 bis März 2013 jeweils monatlich Unterkunfts- und Heizbedarfe in Höhe von weiteren 39,05 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 3/4 zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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