I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. April 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) dem Kläger vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2015 zu zahlenden Regelbedarfes.
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