Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 zustehenden Regelleistung nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1956 geborene Kläger lebt allein in einer Ein-Zimmer-Wohnung, deren Eigentümer er ist. Er hat zwei 1995 und 1996 geborene Kinder, für die er Unterhalt in Höhe von je 251 Euro monatlich zu zahlen hat.
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