LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.05.2015
L 4 AS 52/15 B ER
Normen:
SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 19/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Kein vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Selbstbeseitigung der finanziellen Notlage durch eine darlehensweise Leistungsgewährung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 52/15 B ER

DRsp Nr. 2015/9943

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Kein vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Selbstbeseitigung der finanziellen Notlage durch eine darlehensweise Leistungsgewährung

Der SGB II -Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und mit dem Leistungsträger zu klären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Tut er dies nicht, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund.

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.

Den Beschwerdegegnern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) mit dem der Antragsgegner, unter Antragsablehnung im Übrigen, im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet worden ist, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2015 monatlich 656,00 EUR an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu zahlen.