BSG - Urteil vom 23.08.2011
B 14 AS 91/10 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 197/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einem selbstgenutzten Eigenheim; Zumutbarkeit von Kostensenkungsbemühungen

BSG, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 91/10 R

DRsp Nr. 2012/3179

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einem selbstgenutzten Eigenheim; Zumutbarkeit von Kostensenkungsbemühungen

1. Die vom Grundsicherungsträger in Cuxhaven entwickelten "Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten" werden den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht gerecht. 2. Es besteht eine Obliegenheit zur Kostensenkung ab Kenntnis der Unangemessenheit. Etwas anderes gilt nur, wenn Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich sind oder subjektiv nicht zumutbar. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II sieht selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass nach spätestens sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]