Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mobilitätshilfen nach dem SGB II.
Der 1960 geborene Kläger schloss im Jahr 2003 ein Kunststudium in B. mit dem Diplom ab. Er bezog anschließend ebenfalls in B. zunächst Sozialhilfe und ab 2005 Leistungen nach dem SGB II. Ab 1.2.2007 wurde er für eine Tätigkeit als Studienreferendar in Nordrhein-Westfalen zum Beamten auf Widerruf ernannt und zog von B. nach O..
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