LSG Hessen - Beschluss vom 22.06.2011
L 7 AS 700/10 B ER
Normen:
SGB I § 62; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 31 Abs. 2; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 44a Abs. 1; SGB II § 59; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1800/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung; Nichterscheinen zu einem psychologischen Untersuchungstermin

LSG Hessen, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 700/10 B ER

DRsp Nr. 2011/14374

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung; Nichterscheinen zu einem psychologischen Untersuchungstermin

Nach § 309 Abs. 1 S. 1 SGB III, der über § 59 SGB II im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende anwendbar ist, hat der Arbeitslose sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Leistungen erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Gesetzgeber hat damit eine spezielle Regelung getroffen, die nur über die Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 2 SGB II zu lösen ist. Die Anwendung des SGB I ist im Falle der Verweigerung, einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wahrzunehmen, ausgeschlossen. Die in den §§ 60ff SGB I bestimmten Mitwirkungspflichten sind nur heranzuziehen, soweit nicht Regelungen über besondere Mitwirkungsobliegenheiten existieren, die den Lebenssachverhalt ausdrücklich oder stillschweigend ausdrücklich regeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2010 abgeändert.