LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2009
L 28 AS 1919/07
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 10; BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 12 Abs. 2; BAföG § 2 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 5; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1a; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 10107/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungssausschluss für Auszubildende; Berücksichtigung der Ausbildungsförderung als Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen L 28 AS 1919/07

DRsp Nr. 2009/4724

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungssausschluss für Auszubildende; Berücksichtigung der Ausbildungsförderung als Einkommen

1. Für die Aufhebung des Leistungsausschlusses für Auszubildende nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II ist es unerheblich, ob der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gegenüber § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG niedrige Leistungsbetrag nur deshalb gewährt wird, weil der Auszubildende nach ausbildungsförderungsrechtlichen Maßstäben im Haushalt seiner Eltern leben könnte. 2. Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zählt auch die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemessene Ausbildungsförderung für Schüler. Davon kann nur ein pauschal ermittelter Anteil in Höhe von 20% für den ausbildungsbedingten Bedarf als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen werden. 3. In der pauschal bemessenen Ausbildungsförderung nach dem BAföG finden Schulgeld und Ausbildungsgebühren keine gesonderte Berücksichtigung. Sie stellen weder einen zweckbestimmten Anteil der Ausbildungsförderung noch eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.