Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist, ob die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II (Alg II) als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Forderung erst durch Zwangsvollstreckung zu einer Zeit erfüllt wird, in dem der frühere Arbeitnehmer Grundsicherungsleistungen bezieht.
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