LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.01.2011
L 5 AS 452/10 B ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 65 Abs. 1; SGB I § 65 Abs. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2748/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsentziehung nach Nichtvorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für einen Zeitraum von drei Jahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 452/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3291

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsentziehung nach Nichtvorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für einen Zeitraum von drei Jahren

Der Hilfebedürftige beantragt staatliche Fürsorgeleistungen, die ihm ohne Gegenleistung und nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Der Staat darf sich davor schützen, dass Grundsicherungsleistungen auch an Nichtbedürftige gewährt werden, die über verschwiegene oder nicht offengelegte Mittel verfügen. Diesem Schutzzweck steht in der Aufforderung, Kontoauszüge für einen Zeitraum von ca. drei Jahren vorzulegen, ein vergleichweise geringer Eingriff gegenüber. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 65 Abs. 1; SGB I § 65 Abs. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe: