LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.07.2009
L 2 AS 194/09 B ER
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1095/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsbewilligung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für vergangene Zeiträume; Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von herumreisenden Schaustellern

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen L 2 AS 194/09 B ER

DRsp Nr. 2011/956

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsbewilligung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für vergangene Zeiträume; Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts von herumreisenden Schaustellern

1. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für zurückliegende Zeiträume vor Eingang des Rechtschutzantrags kommt nur in Betracht, wenn eine vorgetragene Nichtleistung für die Vergangenheit noch andauernde Auswirkungen für Gegenwart und Zukunft begründet. Dies kann zB. der Fall sein, wenn für den Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden zu erwarten sind und diese Schulden kausal auf die Nichtgewährung der Leistungen zurückzuführen sind. 2. Bei in der Saison berufsbedingt herumreisenden Schaustellern ist der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I an dem Ort anzunehmen, zu dem sie eine feste Beziehung unterhalten und an den sie auch regelmäßig aus Gründen wiederkehren, die nicht unmittelbar mit ihrer Tätigkeit als Schausteller zu zusammenhängen. Derartige Gründe können zB. das Vorhandensein einer festen Wohnung und die Notwendigkeit, von dem Ort aus Bankgeschäfte oder behördliche Angelegenheiten zu erledigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]