LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.01.2015
L 2 AS 4/15 B ER
Normen:
AufenthG (2004) § 16; AufenthG (2004) § 23 Abs. 1; BAföG § 10 Abs. 3 S. 1; SGB II § 27 Abs. 4 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 5081/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Studenten; Keine besondere Härte für syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht nach § 23 AufenthG (2004)

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 4/15 B ER

DRsp Nr. 2015/3883

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Studenten; Keine besondere Härte für syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltsrecht nach § 23 AufenthG (2004)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AufenthG (2004) § 16; AufenthG (2004) § 23 Abs. 1; BAföG § 10 Abs. 3 S. 1; SGB II § 27 Abs. 4 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat.

Die 1977 geborene Antragstellerin ist syrische Staatsangehörige. Sie studierte zwei Jahre lang in Syrien (ohne Abschluss) und arbeitete im Anschluss daran im Tourismusministerium in Syrien. Im Jahr 2009 kam sie nach Deutschland, um dort zu studieren und besuchte zunächst bis 2010 einen vorbereitenden Deutschkurs. Anschließend studierte sie Archäologie und wechselte zum Wintersemester 2012/2013 in das Studienfach Nahoststudien im Hauptfach und Christlicher Orient im Nebenfach. Ihr Unterhalt war durch Zahlungen ihrer Eltern aus Syrien gesichert. Durch die kriegerische Auseinandersetzung in Syrien fiel die Förderung von ihren Eltern weg. Jedenfalls seit April 2013 erhielt sie Unterstützungen durch den Verein zur Hilfe ausländischer Studierender und durch den ökomenischen Notfond bzw. die Evangelische Studentengemeinde.