Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Die Kläger begehren von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2005.
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