Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
3.Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin J. beigeordnet.
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