LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2011
L 5 AS 525/11 B ER
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1; BAföG § 3 Abs. 3; SGB I § 66 Abs. 1; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 5 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 447/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Zulässigkeit einer Entziehung von Leistungen bei unterlassener Antragstellung auf Sozialleistungen bei einer anderen Behörde; Förderungsfähigkeit einer Teilzeitausbildung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 525/11 B ER

DRsp Nr. 2011/8443

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Zulässigkeit einer Entziehung von Leistungen bei unterlassener Antragstellung auf Sozialleistungen bei einer anderen Behörde; Förderungsfähigkeit einer Teilzeitausbildung

1. Ein Entziehungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene keinen Nachweis über die Beantragung von BAföG -Leistungen erbracht hat. Einem Verstoß des Hilfesuchenden gegen seine aus § 12a SGB II folgende Pflicht, einen Antrag auf andere Sozialleistungen zu stellen, sofern das zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, kann der Leistungsträger gemäß § 5 Abs. 3 SGB II dadurch begegnen, dass er den Antrag anstelle des Hilfesuchenden stellt. 2. Eine Teilzeitausbildung ist im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II nicht dem Grunde nach förderungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Februar 2011 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 7. Februar 2011 wird angeordnet.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden für beide Rechtszüge vom Antragsgegner erstattet.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1;