LSG Chemnitz - Beschluss vom 07.03.2011
L 7 AS 735/10 B ER
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 6808/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Urlaubssemester von Studenten

LSG Chemnitz, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 735/10 B ER

DRsp Nr. 2011/5336

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Urlaubssemester von Studenten

Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Grunde nach förderungsfähig in diesem Sinne ist eine Hochschulausbildung auch dann, wenn ein an einer Hochschule Eingeschriebener ein Urlaubssemester - aus welchem Grunde auch immer - absolviert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird zurückgewiesen, soweit sie nicht durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist.

II. Der Beklagte hat den Antragstellern über die bereits anerkannten Kosten des Verfahrens hinaus keine weiteren Kosten zu erstatten.

III. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt St, Dresden bewilligt.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe:

I. Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011.