I. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird zurückgewiesen, soweit sie nicht durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist.
II. Der Beklagte hat den Antragstellern über die bereits anerkannten Kosten des Verfahrens hinaus keine weiteren Kosten zu erstatten.
III. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt St, Dresden bewilligt.
I. Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011.
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