Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. März 2011 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die behinderte Klägerin während der Zeit der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.
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