LSG Hessen - Beschluss vom 27.06.2011
L 7 AS 121/11 B ER
Normen:
BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/M., vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2002/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; tatsächlicher Bezug von Leistungen nach dem BAföG

LSG Hessen, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 121/11 B ER

DRsp Nr. 2011/14375

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; tatsächlicher Bezug von Leistungen nach dem BAföG

Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 6 SGB II ist, dass tatsächlich Leistungen nach dem BAföG bezogen werden. Eine aus subjektiven Gründen nicht förderungsfähige Ausbildung kann keinen Bedarf nach § 12 BAföG auslösen und damit auch nicht die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 1; BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).