LSG Chemnitz - Urteil vom 20.01.2011
L 3 AS 770/09
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BAföG § 2 Abs. 5 S. 1; BAföG § 2 Abs. 5 S. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1980/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Studenten während eines Urlaubssemesters zur Prüfungsvorbereitung

LSG Chemnitz, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 770/09

DRsp Nr. 2011/9931

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Studenten während eines Urlaubssemesters zur Prüfungsvorbereitung

1. Ein Student unterfällt auch während des Urlaubssemesters dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II. 2. § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG stellt auf den zeitlichen Umfang der Ausbildung und die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden durch die Ausbildung ab, nicht auf die zeitlichen Kapazitäten, die einem Auszubildenden für das Betreiben der Ausbildung - unter Berücksichtigung anderer, Zeit beanspruchender Verpflichtungen - zur Verfügung stehen. 3. Die Gründe für die Beurlaubung (hier: Vorbereitung auf die Latinum-Prüfung) können allenfalls zur Annahme eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II führen. 4. Zur Praxis von Hochschulen, die Vorbereitung auf eine (Wiederholungs-)Prüfung als wichtigen Grund für eine Beurlaubung eines Studenten anzuerkennen.