LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.05.2008
L 14 B 571/08 AS ER
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 ; SGB II § 7 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 95 AS 6111/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende, Förderungsfähigkeit nach dem BAföG dem Grunde nach

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen L 14 B 571/08 AS ER

DRsp Nr. 2008/16859

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss für Auszubildende, Förderungsfähigkeit nach dem BAföG dem Grunde nach

Wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, weil die Ausbildung nicht an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird, sondern an einer Ausbildungsstätte, deren Besuch nicht als gleichwertig anerkannt ist, öffentliche Einrichtungen oder als gleichwertig anerkannte Ausbildungsstätten aber diese Ausbildung anbieten, so ist diese Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 ; SGB II § 7 Abs. 5 ;
Vorinstanz: SG Berlin, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 95 AS 6111/08