LSG Chemnitz - Urteil vom 17.03.2011 L 3 AS 500/09
Normen:
BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 2a S. 1; SGB II § 22 Abs. 7 S. 1; SGB II § 22 Abs. 7 S. 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1969/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Berechnung des Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten; Kürzung der Pauschale für Warmwasserbereitung
LSG Chemnitz, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 500/09
DRsp Nr. 2011/9138
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende; Berechnung des Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten; Kürzung der Pauschale für Warmwasserbereitung
1. Zur Berechnung eines Anspruches auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs. 7 SGB II.2. Eine Kürzung der Pauschale für Warmwasserbereitung für ein Mitglied einer Wohngemeinschaft findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Stütze.3. Der erkennende Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Aufgabe von LSG Chemnitz vom 16.7.2007 - L 3 B 414/06 AS-ER), dass als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen ist, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf die Ausbildungsförderung entfällt, auf und schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an, wonach ein Anteil in Höhe von 20 % als zweckbestimmte Einnahme zu behandeln ist (Anschluss an BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R und vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R).
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