Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2011 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum vom 9. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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