LSG Hamburg - Beschluss vom 06.07.2011
L 5 AS 191/11 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 104 Abs. 2; SGB III § 105 Abs. 1 Nr. 2; SGB III §§ 102ff;
Fundstellen:
NZS 2011, 778
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1578/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

LSG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 191/11 B ER

DRsp Nr. 2011/14372

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift nicht ein, wenn es sich um einen behinderten Menschen handelt, bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und insbesondere für die Bewilligung besonderer Leistungen nach §§ 102ff SGB III vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2011 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum vom 9. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 104 Abs. 2; SGB III § 105 Abs. 1 Nr. 2; SGB III §§ 102ff;

Gründe: