LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.09.2011
L 5 AS 429/10 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 104 Abs. 2; SGB III §§ 59ff; SGB III §§ 97ff; SGB III §§ 102ff;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3201/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 429/10 B ER

DRsp Nr. 2011/18215

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

1. Wenn einem behinderten Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 97ff SGB III) gewährt werden, verdrängt die Bewilligung dieser besonderen Leistungen nach den §§ 102ff SGB III die allgemeinen Leistungen zur Berufsausbildung nach den §§ 59 bis 76 SGB III. Die geförderte Maßnahme ist ein aliud zu einer mit Berufsausbildungsbeihilfe geförderten Ausbildung, so dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht anwendbar ist. 2. Die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II, die einen Unterkunftskostenzuschuss auch für Bezieher von Ausbildungsgeld vorsieht, ist eine Rückausnahme zu § 7 Abs. 5 SGB II, ohne dass mit ihr eine Klarstellung des Anwendungsbereichs verbunden sein sollte. Soweit ihr die Vorstellung eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II zu Grunde lag, dürfte dies jedoch auf einem gesetzgeberischen Irrtum beruhen, der bislang nicht korrigiert worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 104 Abs. ;