LSG Chemnitz - Urteil vom 31.03.2011
L 3 AS 140/09
Normen:
AFBG § 10 Abs. 1 S. 1; AFBG § 10 Abs. 1 S. 4; AFBG § 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 91/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei einem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung; Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Maßnahmebeiträge als Einnahmen

LSG Chemnitz, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 140/09

DRsp Nr. 2011/9141

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei einem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung; Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Maßnahmebeiträge als Einnahmen

1. Der Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung, der nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) gefördert wird, ist nicht im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II dem Grunde nach förderfähig. 2. Die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Form von Zuschuss und Darlehen gewährten Maßnahmebeiträge, nicht aber auch die Unterhaltsbeiträge, sind zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II. 3. Nicht nur der als Zuschuss gewährte Anteil des Unterhaltsbeitrages nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, sondern auch der als Darlehen gewährte Anteil ist Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. 4. Der Berücksichtigung des darlehensweise gewährten Anteils des Unterhaltsbeitrages als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II stehen keine Grundrechte des Hilfebedürftigen entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. November 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten