Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die Klägerin Ziff. 2 (Isabelle) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 während ihrer Berufsausbildung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie die Klägerin Ziff. 1 deshalb höheres Alg II beanspruchen können.
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