LSG Chemnitz - Beschluss vom 22.03.2011
L 7 AS 217/09 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 651/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende

LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 217/09 B ER

DRsp Nr. 2011/7127

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende

Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ist eine Förderfähigkeit "dem Grunde nach" ausreichend. Diese abstrakte Betrachtungsweise ist nicht nur für die Förderfähigkeit im Hinblick auf individuelle Versagensgründe maßgeblich, sondern auch für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an sich. Soweit die Ausbildung an irgendeiner durch das BAföG geförderten Ausbildungsstätte absolviert werden kann, greift der Ausschluss durch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. März 2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während des Studiums des Antragstellers an einer privaten Hochschule.