I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. März 2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während des Studiums des Antragstellers an einer privaten Hochschule.
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