Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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