LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.10.2013
L 6 AS 185/13 B ER
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 337/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 185/13 B ER - Aktenzeichen L 6 AS 185/13 B ER PKH

DRsp Nr. 2014/2072

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende

Die rückausnahme nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB 2 setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte im Haushalt der Eltern lebt, sondern findet in jedem Fall des Leistungsausschlusses nach § 2 Abs. 1a BAföG Anwendung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe