LSG Hamburg - Beschluss vom 14.01.2013
L 4 AS 332/12 B ER
Normen:
AEUV Art. 45 Abs. 2; EFA Art. 1; EFA Art. 16 Buchst. b S. 1 und S. 2; GG Art. 59 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 2967/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Fehlen einer tatsächlichen Verbindung zum inländischen Arbeitsmarkt

LSG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen L 4 AS 332/12 B ER

DRsp Nr. 2013/15255

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Fehlen einer tatsächlichen Verbindung zum inländischen Arbeitsmarkt

1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II dahingehend auszulegen, dass Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur dann dem Grunde nach von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen sind, wenn diese - obwohl sich ihr Aufenthaltsrecht aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt - nicht in einer tatsächlichen Verbindung zum inländischen Arbeitsmarkt stehen. Eine solche tatsächliche Verbindung zum inländischen Arbeitsmarkt besteht bei diesen Personen in der Regel dann, wenn sie entweder bereits erwerbstätig waren oder während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich ernsthaft eine Beschäftigung gesucht haben. 2. Eine in der Vergangenheit möglicherweise hergestellte Verbindung zum inländischen Arbeitsmarkt fällt jedenfalls solange weg, wie sich der (arbeitslose) Betroffene selbst vom Arbeitsmarkt löst, indem er erklärt, nicht nach einer Beschäftigung zu suchen. 3. Der von der Bundesregierung erklärte Vorbehalt nach Art. 16 Buchst. b EFA hinsichtlich SGB II -Leistungen ist wirksam.