BSG - Urteil vom 20.01.2016
B 14 AS 35/15 R
Normen:
AufenthG (2004) § 25 Abs. 4; FreizügG/EU (2004) § 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 552
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1923/14
SG Köln, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1392/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche auch für Unionsbürger; Anspruch auf Sozialhilfe bei Aufenthaltsdauer von über 6 Monaten im Wege einer verfassungskonformen Auslegung

BSG, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 35/15 R

DRsp Nr. 2016/6763

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche auch für Unionsbürger; Anspruch auf Sozialhilfe bei Aufenthaltsdauer von über 6 Monaten im Wege einer verfassungskonformen Auslegung

Nur ein Aufenthaltsrecht nach dem " Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ", das eine längerfristige Bleibeperspektive vermittelt, rechtfertigt eine Ausnahme vom Leistungsausschluss im Sozialgesetzbuch Zweites Buch für Ausländer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2015 und des Sozialgerichts Köln vom 19. August 2014 aufgehoben sowie die Klagen gegen den Beklagten abgewiesen.

Die Beigeladene wird verurteilt, über die Ansprüche der Klägerin zu 1 vom 15. Februar 2013 bis zum 14. Mai 2013 und der Kläger zu 2 und 3 vom 9. März 2013 bis zum 14. Mai 2013 auf Leistungen nach dem SGB XII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden sowie ihnen vom 15. Mai 2013 bis zum 30. September 2014 Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.

Die Beigeladene hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits für alle Instanzen zu erstatten. Ansonsten haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette: