LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.02.2016
L 9 AS 1335/15 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1a; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 6
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 188/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf Sozialhilfe

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 1335/15 B ER

DRsp Nr. 2016/5417

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Anspruchs auf Sozialhilfe

1. Steht Antragstellern allenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche zur Seite, sind sie - ohne dass es weiterer Erwägungen bedürfte - von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). 2. Dieser Ausschluss ist mit Europarecht vereinbar; die zahllosen Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit europäischem Recht - die letztlich auch den Senat bewogen haben, im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig vorläufig zuzusprechen - hat der EuGH nicht geteilt, er hat entschieden, dass der ausnahmslose Ausschluss mit Europarecht vereinbar ist. 3. Damit sind auch für den Senat die Bedenken ausgeräumt, so dass grundsätzlich nicht mehr im Wege einer reinen Folgenabwägung zu entscheiden ist; greift der Ausschlusstatbestand, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und der Eilantrag ist abzulehnen. 4. SGB II und SGB XII stehen hinsichtlich ihrer Leistungen zur Existenzsicherung nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis, sondern gleichrangig und selbstständig nebeneinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis.