LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2015
L 31 AS 100/14
Normen:
AEUV Art. 45; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 14; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 1; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB XII § 21 S. 1; SGG § 75 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 70;
Fundstellen:
NZS 2015, 834
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 8075/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Kein ausreichender Arbeitsmarktbezug bei weniger als einem Jahr der Beschäftigung als Arbeitnehmer und Ablauf des 6-Monats-Zeitraums; Keine notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 100/14

DRsp Nr. 2015/13476

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche; Kein ausreichender Arbeitsmarktbezug bei weniger als einem Jahr der Beschäftigung als Arbeitnehmer und Ablauf des 6-Monats-Zeitraums; Keine notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers

1. Von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II tatsächlich betroffen sind Unionsbürger bei erstmaliger Einreise zur Arbeitsuche oder nach dem Verlust des fortwirkenden Status als Arbeitnehmer oder selbständige Erwerbstätige. 2. Wer nur zum Sozialleistungsmissbrauch eingereist ist, ist nach keiner Regelung des SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, da § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur tatsächlich Arbeitsuchende betrifft. 3. Der Senat ist von der Europarechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1. Satz 2 Nr. 2 SGB II jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht überzeugt. 4. In Anbetracht dieses (noch) unklaren Rechtscharakters der Leistungen nach dem SGB II ist die Frage der Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch für den Fall zu beantworten, dass es sich bei ihnen zuvörderst um solche des Arbeitsmarktes handelt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.